Wirtschaftsprüfer-Siegel

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Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nach §48 WPO verpflichtet, bei speziellen Anlässen in Ausübung ihres Berufes ein Siegel zu führen.

Beispiel Stempelabdruck eines Wirtschaftprüfer-Siegels

Stempelabdruck eines Wirtschaftprüfers

Dieses muss immer in der Gestaltung den Vorgaben des § 18a der "Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer" (PDF, 320 KB) nach Form und Größe entsprechen.

Zugelassen sind laut Siegelverordnung sowohl Prägesiegel als auch Siegelmarken und ebenso Siegelstempel (= Farbdruckstempel). Für die Stempel können sowohl der klassische Holzstempel als auch moderne, selbstfärbende Stativstempel verwendet werden.

Im Gegensatz dazu verwenden Steuerberater Rundstempel ohne den typischen Zackenrand.

Zusatzinfos

Alle Typen können Sie individuell im Online Shop bestellen.

Siehe auch: Siegelstempel, Rundstempel.

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