Wirtschaftsprüfer-Siegel

Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nach § 48 WPO verpflichtet, bei speziellen Anlässen in Ausübung ihres Berufes ein Siegel zu führen.

Gestaltung und Ausführung

Dieses muss immer in der Gestaltung den Vorgaben des § 18a der "Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer" nach Form und Größe entsprechen.

Im Gegensatz dazu verwenden Steuerberater Rundstempel ohne den typischen Zackenrand.

Zugelassen sind laut Siegelverordnung sowohl Prägesiegel als auch Siegelmarken und ebenso Siegelstempel (Farbdruckstempel). Für die Stempel können sowohl der klassische Holzstempel als auch moderne, selbstfärbende Stativstempel verwendet werden.

Kurzform

  • WP-Siegel

Siehe auch